Unabhängig und unparteiisch
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist
in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die
Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert
sind, bezeichnen sich als Sachverständige und
betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche
Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht
die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung
vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen,
dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders
qualifiziert ist.
Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige
darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch
zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten
üblicherweise vor-gelegt werden, können
sich auf die Ergebnisse ver-lassen. Ein solches
neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf
und die Position des Auftraggebers: Er steht nicht
im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches
Gutachten zu verlassen. Weil sie unab-hängig
und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte
Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt
beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen
deutscher Gerichte.
Öffentlich bestellte Sachverständige müssen
keines-wegs alleine tätig sein. Sie arbeiten
auch in Teams, Ingenieurgesellschaften, Laboratorien
oder Prüfgesell-schaften. Für ihre Leistungen
als Sachverständige sind sie jedoch immer persönlich verantwortlich. |